Rechtliches zum Thema Pferdekauf

Auf dieser Seite habe ich für Euch einmal die wichtigsten Gesetze und Verordnungen zusammen gefasst. Dies dient zum einen dazu, um Euch ein genaueres Bild darüber zu verschaffen, was Ihr als private Käufer bei einem gewerblichen Verkäufer für Rechte habt. Zum anderen soll es Euch aber auch verdeutlichen, warum es so enorm wichtig ist bei jedem Pferdekauf auf einen schriftlichen Vertrag zu bestehen. Entgegen mancher Behauptungen, dass ein per Email geschlossener Kaufvertrag (unterschriebener Vertrag wird per Email in PDF-Format geschlossen) ungültig sei, sei hier auch darauf hingewiesen, dass sogar ein mündlicher Vertrag gültig ist, ein schriftlich, per Email in PDF-Format geschlossener erst Recht. Jedoch muss jedem bewusst sein: Was man nicht schriftich hat, kann man nicht beweisen. Insofern sollte beim Pferdekauf in egal welchem Land wirklich in jedem Fall ein Vertrag in Schriftform geschlossen werden.

 

Daher nun im Folgenden das Wichtigste über den sogenannten "Verbrauchsgüterkaufe":

Was sind eigentlich die Rechte und Pflichten bei einem Verbrauchsgüterkauf (Kauf einer Privatperson bei einem gewerblichen Händler).

 

Zunächst einmal hier die von den Gerichten als gängig angesehene Definition eines gewerblichen Pferdehändlers:

 

Als gewerblicher Pferdeverkäufer wird angesehen, wer regelmäßig, planmäßig und auf eine gewisser Dauer Pferde zum Verkauf anbietet. Unerheblich ist es dabei, ob der Verkauf eine Gewinnerzielungsabsicht zum Ziel hat oder nicht. Allein das regelmäßige und planmäßige, auf Dauer geplante Anbieten von Pferden führt dazu, dass eine Privatperson, selbst ohne Gewerbeanmeldung vor Gericht als gewerblicher Verkäufer angesehen wird.

 

Es sei hinzugefügt, dass die Praxis von im Schnitt 2 Pferdeverkäufen pro Jahr als hinreichenden Nachweis zur regelmäßigen, planmäßigen und auf die Dauer ausgelegten gewerblichen Handlung ausgeht.

 

Quelle:

http://www.pferde-recht.de/pferderechtaktuelles/…/index.html

 

Rechte und Pflichten des Käufers und Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf:

 

Zunächst hier die wichtigsten Pflichten des Käufers (Verbrauchers):

 
  • Pflicht zur fristgerechten Zahlung
  • Pflicht zur fristgerechten Abnahme
  • Pflicht zur fristgerechten Unterrichtung von Mängeln dem Verkäufer gegenüber

Im folgenden hier die wichtigsten Pflichten des Verkäufers (Geweblicher):

  • Pflicht dem Käufer (oder dem Transportunternehmen) das Pferd fristgerecht zu übergeben
  • Pflicht dem Käufer das Eigentum am Pferd fristgerecht zu verschaffen und alle zum Pferd gehörenden Dokumente an den Käufer (oder dem Transportunternehmen) zu übergeben
  • Pflicht dem Käufer (oder dem Transportunternehmen) ein mangelfreies Pferd zu übergeben (Dies bedeutet, dass der Übergang der Gefahr erst zum Zeitpunkt der Lieferung vom Verkäufer an den Käufer übergeht)

Quelle:

http://www.rechtsanwalt-jessen.de/artikel/15/17/de/kaufrecht/vorsicht-pferdekauf-rechte-und-pflichten-fuer-verkaeufer-und-kaeufer/

und

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31999L0044:de:HTML

 

Wann ist ein Pferd mangelfrei?

 

ein Tier ist dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang (in der Regel der Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes) die vereinbarte Beschaffenheit hat. Es ist weiterhin frei von Mängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Tieren gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Tieres erwarten kann.

Quelle:

https://www.ratimrecht.de/blog/post/313-pferdekauf/

 

Vorsicht vor Käufen von "Rettungspferden" , "Schlachtpferden" oder "Beistellpferden" - diese müssen laut diversen Urteilen NICHT zum Reiten geeignet sein und müssen auch NICHT absolut mangelfrei sein ! Gewisse Mängel  müssen laut diversen Urteilen bei einem Rettungspferd, Schlachtpferd oder Beistellpferd vom Käufer hingenommen werden. Unter gewissen Mängeln versteht man in der Regel Mängel wie z.B. Mauke, stumpfes Fell, Abschubberungen im Fell, kein besonders guter Pflege- und Ernährungszutand, leichte Fehlstellungen der Gliedmaßen, röntgologische Befunde der Beurteilungsklasse III oder IV oder ähnliches. Quasi Mängel die zumindest das Pferd in seinem normalen Alltag auf der Weide und dem Paddock nicht beeinträchtigen. Es empfiehlt sich also genaustens darauf zu achten, ob das Pferd als Rettungspferd bzw. Schlachtpferd bzw. Beistellpferd angeboten wird und ob im Vertrag Rettungspferd bzw. Schlachtpferd bzw. Beistellpferd oder Reitpferd angegeben ist.

 

Quelle:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/mangel-beim-pferdekauf-welche-rechte-hat-der-kaeufer_151083.html

und

http://www.rechtsanwalt-jessen.de/artikel/15/17/de/kaufrecht/vorsicht-pferdekauf-rechte-und-pflichten-fuer-verkaeufer-und-kaeufer/

(Ab "Vereinbarte Beschaffenheit")

 

Was tun im Falle eines Mangel?

Im Falle eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen, das heißt, er kann wahlweise entweder die Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung verlangen. Er kann also wählen, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen muss oder ob er vom Verkäufer die Lieferung eines anderen Pferdes wünscht. Die Rückgabe eines Reitpferdes zum Auskurieren eines Hustens, zur Verbesserung des Futterzustandes oder Behebung von Ausbildungsmängeln kann zur Beseitigung des Mangels erwogen werden. Bei chronischen Krankheiten dürfte eine Mängelbeseitigung häufig nicht möglich sein, da diese oft nicht zu heilen sind. Auch die Lieferung eines anderen Pferdes als Ersatzlieferung dürfte in zahlreichen Fällen keinen Erfolg haben, weil es das betreffende Pferd nur einmal gibt und es sich insoweit in der Rechtssprache um eine „unvertretbare Sache“ handelt. Scheitert der primäre Nacherfüllungsanspruch (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung), dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen.

 

Quelle:

https://kanzlei-schleyer.de/das-neue-kaufrecht/

und 

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31999L0044:de:HTML

 

Wie liegt die Beweislast bei einem Verbrauchsgüterkauf?

Eine wichtige Regelung des Verbrauchsgüterkaufs ist die Beweislastumkehr. Zeigt sich innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist. Sie gilt allerdings dann nicht, wenn die Vermutung der Fehlerfreiheit mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

 

Eine weitere bedeutsame Vorschrift im Verbrauchsgüterkauf besagt, dass der Verkäufer/Unternehmer sich nicht auf Vereinbarungen berufen kann, die die gesetzlichen Vorschriften zum Nachteil des Verbrauchers abändern. Das bedeutet, dass der Verkäufer seine Haftung grundsätzlich nicht ausschließen und die Verjährung nicht verkürzen darf.

 

Quelle:

https://kanzlei-schleyer.de/das-neue-kaufrecht/

und

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31999L0044:de:HTML

 

Wie verhält es sich mit den Verjährungsfristen bei einem Verbrauchsgüterkauf?

Völlig neu im neuen Schuldrecht ist die Verjährung geregelt. Die Regelverjährung beträgt jetzt zwei Jahre. Eine vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag über eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist ist nicht möglich. Lediglich beim Verbrauchsgüterkauf besteht die Möglichkeit der Reduzierung der Verjährungsfrist durch Vertrag auf ein Jahr, wenn es sich um eine GEBRAUCHTE Sache handelt. Hier stellt sich die Frage, ob ein etwa halbjähriges Fohlen eine gebrauchte Sache ist oder erst ein angerittenes Reitpferd oder eine Zuchtstute. Auch hier wird die Rechtsprechung diese Rechtsfrage entscheiden müssen.

 

Quelle:

https://www.pferderecht-kanzlei.de/pferdekaufrecht/

und

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31999L0044:de:HTML

 

Da sich dieser Blog hier aber ja mit dem Pferdekauf in Spanien befasst, sei an dieser Stelle noch einmal explizit auf die folgende EU-Richtlinie verwiesen:

 

"RICHTLINIE 1999/44/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES - vom 25. Mai 1999 - zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter"

 

Was ist die Bedeutung einer EU-Richtlinie?

Eine EU-Richtlinie wird in der Regel seitens des EU Parlaments und des EU Rates herausgebracht und beinhaltet eine Umsetzungspflicht für alle Mitgliedsstaaten der EU binnen einer angegebenen Frist. Die Frist dieser besagten EU-Richtlinie zur Umsetzung in die entsprechenden Landesgesetze verstrich am 01.Januar.2002.

 

Die genauen Inhalte dieser Richtlinie könnt Ihr unter folgender Quelle nachlesen:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31999L0044:de:HTML

Aus dieser Richtlinie könnt Ihr ersehen, dass die oben genannten Pflichten und Rechte nicht nur in Deutschland gelten, sondern in der gesamte EU. Ebenso ist auch der Verbraucher, wie auch der gewerbliche Verkäufer in der gesamten EU gleich definiert.

 

Darüber hinaus sei erwähnt, dass bei einem Kauf im Ausland generell jenes Recht zur Anwendung kommt, welches im Land des VERBRAUCHERS (also des Käufers) vorherrscht, SOFERN sich die Bemühungen des Verkaufs seitens des Verkäufers nicht ausschließlich auf den Verkauf innerhalb seines eigenen Landes beziehen, sondern bis in das Land des Verbrauchers reichen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verkäufer hierfür einen Erfüllungsgehilfen (Vermittler) beauftragt und dieser das Pferd entweder länderübergreifend oder speziell im Land des Verbrauchers anbietet (z.B. Facebook)

 

So wird es einem Verbraucher also ermöglicht den Verkäufer im Land des Verbrauchers vor Gericht zu stellen. Dies hat der Europäische Gerichtshof zum Schutzes des Verbrauchers in Verbrauchsgüterverträgen beschlossen.

Quelle:

http://www.kuestenkanzlei.de/…/pferdekauf-im-ausland-anwen…/

 

Kauf über einen Vermittler:

Da der Kauf "Kauf als Privatmann über einen Vermittler bei einem gewerblichen Verkäufer" immer beliebter wird, anbei einige rechtliche Hinweise dazu.

Generell verlangen Vermittler zur Vermittlung von Pferden natürlich eine Vermittlerprovision, was völlig legitim ist. Immerhin übernimmt der Vermittler die gesamte Kommunikation zwischen Interessent bzw. dann Kunde und Verkäufer, stellt dem Interessenten vor Ort die verschiedenen Pferde bei den verschiedenen Verkäufern vor und überstezt dem Interessenten die Antworten auf seine Fragen, beauftragt und überwacht eine eventuell gewünschte Ankaufuntersuchung, erledigt den Papierkram zum reibungslosen Export des Pferdes aus Spanien ins Zielland, und so weiter und sofort. Die Regel für eine Vermittlerprovision liegt daher bei 10-15% gerechnet vom Verkaufspreis eines Pferdes. In der Regel geht daher auch der Kaufpreis des Pferdes samt der Vermittlerprovision zunächstn an den Vermittler, welcher dann den Pferdepreis an den Verkäufer weiter überweist. Nimmt nun der Vermittler weit mehr als die üblichen 10-15% an Vermittlerprovision, kann der Vermittler, im Falle eines mangelhaften Pferdes und einer gerichtilichen Auseinandersetzung, auf Grund der überhöhten Provision wegen eines sogenannten "Umgehungsgeschäftes" hinsichtlich der Mängel zur Verantwortung gezogen werden. Aus genau diesem Grund ist es ratsam jeden Kaufvertrag genau zu prüfen und ggf. darauf zu bestehen, dass die Provision explitzit in ihrer vollen Höhe im Vertrag ausgewiesen wird. Das schützt Vermittler und Verkäufer gleichermaßen und führt zu einer ehrlicheren Basis beim Verkauf.

Die Thematik mit dem Umgehungsgeschäft könnt ihr in folgender Quelle unter dem Punkt "Kommissionsgeschäft" nachlesen:

https://www.rechtundreiter.de/rechtliche-fragen-rund-um-das-pferd/

 

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Da ich trotz intensiver Recherche, nach besten Wissen und Gewissen, auf Grund fehlender juristischer Ausbildung keinen juristischen Rat erteilen darf, möchte ich explizit darauf hinweisen, dass der obige Beitrag keinen JURISTISCHEN RAT ersetzt, sondern lediglich die Zusammenfassung diverser Rechtsvorschriften darstellt, wie sie in den entsprechenden Quellen aufgeführt sind.

 

In vertraglichen Problematiken beim Pferdekauf ist daher in jedem Fall ein ausgebildeter Jurist hinzuzuziehen und sich NICHT ausschließlich auf meine oben zusammen getragenen Informationen zu verlassen.

 

 

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© Kathrin Kern